Gesetze / Europawahlordnung

EuWO

§ 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/72#abs-1 (1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen

1.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben

öffentlich bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/72#abs-2 (2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.

§ 71 § 73